Umsetzungsfrist für die neuen EU-Standardvertragsklauseln läuft ab

Dortmund, 27.12.2022: Nachdem die Verwendung der alten Standardvertragsklauseln für neu abzuschließende Vertragsverhältnisse seit dem 27.09.2021 nicht mehr zulässig ist, läuft nun auch die Umsetzungsfrist für die Aktualisierung bestehender Verträge auf die neuen Standardvertragsklauseln ab (siehe auch unseren Beitrag vom 09.06.2021).

Nach Artikel 4 Absatz 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/914 der Europäischen Kommission vom 04.06.2021 zu den Standardvertragsklauseln wird in Bezug auf Verträge, die vor dem 27.09.2021 auf Grundlage der bisherigen Klauseln geschlossen wurden, davon ausgegangen, dass sie bei unveränderter Verarbeitung geeignete Garantien im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 DSGVO bis zum 27.12.2022 bieten.

Dies bedeutet für die Verantwortlichen, dass sie ab dem 27.12.2022 Verarbeitungen von personenbezogenen Daten nicht mehr auf Verträge stützen können, welche die alten Standardvertragsklauseln beinhalten.  Sofern bestehende Verträge noch nicht von den alten auf die neuen Standardvertragsklauseln umgestellt worden sind, ist dies von den Verantwortlichen umgehend nachzuholen.

Link zum Beitrag vom 09.06.2021