Archivnutzung

Nach der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) dokumentieren die Archive der katholischen Kirche das Wirken der Kirche und dienen auch der Erforschung der Geschichte der Kirche, ihrer Verwaltung und der Rechtssicherung. Die KAO geht dem Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) als besondere kirchliche Rechtsvorschrift im Sinne von § 2 Abs. 2 KDG vor, vgl. § 2 KAO. Die KAO gilt insbesondere für die Archivierung von Unterlagen einer (Erz-)Diözese, deren Kirchengemeinden oder Kirchenstiftungen sowie der Verbände von Kirchengemeinden.

Die Nutzung von Archivgut ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Diese bestimmen sich insbesondere nach § 8 KAO, wobei ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass nach dem Gesetz kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Nutzung besteht. Weiterhin kann eine Nutzung unter den in der KAO genannten Voraussetzungen ganz oder für Teile des Archivguts untersagt werden. Entsprechendes gilt für Auskunftserteilungen aus dem Archivgut. Die Vorschrift des § 8 KAO zur Nutzung ist von verantwortlicher Seite immer zu prüfen, bevor eine Nutzung zugelassen oder eine Auskunft erteilt wird. Zu den Gründen für eine Untersagung zählt auch, wenn durch eine Nutzung ein nicht vertretbarer Aufwand entstehen würde. Daher muss nicht jedes Begehren, dass ein Antragsteller z. B. an eine Kirchengemeinde richtet, auch erfüllt werden. Gerade in den Zeiten, in denen Kirchengemeinden mit weniger Personal auskommen müssen, muss von den Verantwortlichen abgewogen werden, welche Aufgaben leistbar sind und welche nicht. Das Durchsuchen von Archiven kann zu einem erheblichen Aufwand führen, so dass das Merkmal nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 KAO erfüllt ist mit der Konsequenz, dass die Nutzung des Archivs oder eine Beauskunftung versagt werden kann.

Auch sind die in der KAO vorgegebenen Schutzfristen nach § 9 KAO zu beachten. Vor Ablauf der Schutzfrist ist grundsätzlich keine Nutzung des betreffenden Archivguts zulässig. Allenfalls in besonders begründeten Ausnahmefällen ist mit Genehmigung des Ortsordinarius eine Nutzung vor Ablauf einer Schutzfrist möglich.

Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass für die Zeit nach dem 1. Januar 1876 die Standesämter über geeignete relevante Unterlagen verfügen, so dass in allen Fällen, die sich auf Fragen ab diesem Zeitraum beziehen, die Anfragenden auf die Standesämter und die dort vorhandenen Informationen verwiesen werden können.

 

Aktuelle Meldungen zum Datenschutz

Abschluss der Querschnittsprüfung zur E-Mail Sicherheit

Dortmund, 25.04.2024: Das Katholische Datenschutzzentrum hat seine Querschnittsprüfung kirchlicher Einrichtungen bezüglich der E-Mail-Sicherheit abgeschlossen. Insgesamt wurden 125 katholische Einrichtungen per Zufallsprinzip ausgewählt. Die Prüfung umfasste Fragen zur Schulung und Awareness, Verwaltung der Benutzer und Postfächer, Administration, Überprüfung des Datenverkehrs sowie zum Patch- und Updatemanagement und Backup. Die Ergebnisse dieser Prüfung zeigen, dass die notwendigen Maßnahmen […]

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Abschluss der Querschnittsprüfung „betriebliche Datenschutzbeauftragte“

Dortmund, 05.04.2024: Das Katholische Datenschutzzentrum hat seine Querschnittsprüfung kirchlicher Einrichtungen bezüglich der Tätigkeiten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten abgeschlossen. Insgesamt wurden 100 katholische Einrichtungen per Zufallsprinzip ausgewählt. Die Prüfung umfasste Fragen zur Einrichtungsgröße, Qualifikation des Datenschutzbeauftragten, Ressourcen des Datenschutzbeauftragten, weiterer Aufgaben und Pflichten und Interessenkonflikten, der Eingliederung in die Einrichtung, Tätigkeitsberichten und durch den Datenschutzbeauftragten durchgeführte Datenschutzaudits. […]

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Hinweisgeberschutzgesetz tritt in Kraft

Dortmund, 12.06.2023: Am 2. Juli 2023 wird das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft treten. Bundestag und Bundesrat haben einem Kompromiss für einen Gesetzesentwurf im Vermittlungsausschuss zugestimmt, nachdem der Bundesrat die im Bundestag verabschiedete Version zunächst abgelehnt hatte. Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz hat der Gesetzgeber nun mit einiger Verspätung die Richtlinie 2019/1937 der EU umgesetzt. Ziel des Gesetzes ist […]

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Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien bei Sitzungen der Mitarbeitervertretungen in Zeiten der Corona-Pandemie

Dortmund, 15.04.2020: Bisher sah das Mitarbeitervertretungsrecht eine Präsenzpflicht der Mitglieder bei Sitzungen der Mitarbeitervertretung vor. Dies war die Voraussetzung für das Fassen wirksamer Beschlüsse. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Schwierigkeiten, Sitzungen der Mitarbeitervertretungen als Präsenz-Sitzung durchzuführen, wurde Anfang April 2020 der § 14 Abs. 4 Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) um folgende Sätze ergänzt: […]

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