Katholisches Datenschutzzentrum – Recht

Erzbistümer und Bistümer

Die Kirchen als Religionsgemeinschaften leiten ihre Befugnis, eigene Gesetze für den kirchlichen Bereich zu erlassen, aus Art. 140 Grundgesetz i.V.m Art 137 Abs. Weimarer Verfassung ab. Grund für die eigene Gesetzgebung ist die Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Dabei sind die Vorgaben aus dem Grundgesetz sowie die für alle geltenden Gesetze zu achten. Das Datenschutzrecht ist eines der Rechtsgebiete, in denen das Selbstverwaltungsrecht der Kirche eigene Regelungen ermöglicht.

Die (Erz-)Diözesen in Deutschland sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. In jeder (Erz-)Diözese hat der jeweilige (Erz-)Bischof die gesetzgebende Gewalt und erlässt eigene Gesetze und Verordnungen für seine (Erz-)Diözese.

Durch die Diözesen wurden teilweise Publikationen und Leitfäden zu den Themen Datenschutz und IT-Sicherheit herausgegeben, oder es finden sich dazu Vorgaben in Verwaltungsanweisungen. Bei Bedarf empfiehlt es sich, dazu das Online Informationsangebot der betreffenden Diözese zu prüfen bzw. den zuständigen Bereich dort zu kontaktieren.

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl an Gesetzestexten, Anordnungen und Verordnungen für die nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen: