Spende als letzter Wille – was dürfen Angehörige erfahren?

Dortmund, 04. März 2019: Erbitten Angehörige eine Spende an eine caritative Einrichtung anstelle von Blumen oder Kränzen, ist die Einrichtung für den Schutz der in diesem Zusammenhang anfallenden Spendendaten verantwortlich. Nicht immer sind sich Angehörige und Einrichtung über die Konsequenzen im Klaren.

Zunehmend werden Empfänger und Leser von Trauernachrichten und –anzeigen gebeten, dem Wunsch der verstorbenen Person entsprechend auf Blumen- oder Kranzspenden zu verzichten und stattdessen an eine soziale oder kirchliche Einrichtung zu spenden. Meistens haben sich die Angehörigen zuvor mit dieser Einrichtung besprochen und veröffentlichen die Kontoverbindung des Empfängers in der Traueranzeige.

Wo ist das Problem?
Oft treten dann die Angehörigen nach einiger Zeit an die bedachte Einrichtung heran und wünschen die Offenlegung der Spenderliste mit Namen und den jeweiligen Beträgen. Begründet wird der Wunsch mit dem Vorhaben, sich bei den einzelnen Spendern bedanken zu wollen. Aus Sicht der Spendenempfänger stellt sich die Frage der Zulässigkeit dieser Informations­bereitstellung.

Dürfen die Angehörigen über die Spender und die Beträge Kenntnis erlangen?
Name und Spendenbetrag sind unzweifelhaft personenbezogene Daten. Was ist aber dann die Rechtsgrundlage für die gewünschte Übermittlung durch die empfangende Organisation an die Angehörigen?

Eine Vertragsbeziehung als Erlaubnisgrundlage (§ 6 Abs. 1 lit. c  KDG) scheidet hier aus, da eine solche durch die Durchführung der Überweisung nur zwischen dem Spender und dem Empfänger besteht und der Spender seine Daten i.d.R. nur zum Zweck der Erstellung einer Spenden­bescheinigung für das Finanzamt angibt. Selbst der Spendenempfänger darf die Daten nur zur ordnungsgemäßen Verbuchung der Spende verwenden. Eine Grundlage für die Weitergabe an die Angehörigen ist hierdurch nicht gegeben.

Als zweite Möglichkeit käme die Wahrung der berechtigten Interessen der Angehörigen infrage, wenn nicht der Schutz der Interessen oder Grundrechte des Spenders überwiegt (§ 6 Abs. 1 lit. g KDG). Das Interesse der Angehörigen an Namen und Spendenbetrag ist möglicherweise gegeben, da sie sich bei den Spendern bedanken möchten. Der Spender hingegen hat den Weg der direkten Spende an die empfohlene Einrichtung vielleicht auch deshalb gewählt, um gegenüber den Angehörigen unbekannt zu bleiben und auch die Höhe der Spende nicht zu offenbaren. Gerade durch die Wahl dieses Spendenweges muss er nicht damit rechnen, dass seine Daten an die Angehörigen weitergeleitet werden. Es sind also gute Gründe vorhanden, von einem Interesse des Spenders an der Wahrung seiner Anonymität gegenüber den Angehörigen auszugehen und deshalb hier eine Rechtsgrundlage auf Grundlage der Interessenabwägung zu verneinen.

Zuletzt bleibt die Frage, ob durch den Vollzug der Spende eine Einwilligung nach § 6 Abs. 1 lit. b KDG vorliegt. Diese müsste aber zumindest informiert gegeben worden sein. Selbst ein kurzer Hinweis in der Traueranzeige, dass die Daten der Spende an die Angehörigen weitergegeben werden, dürfte i.d.R. zu unspezifisch und nicht mit allen erforderlichen Informationen versehen sein. Auch muss eine Einwilligung aktiv und möglichst dokumentiert erfolgen. Auch die Einwilligung scheidet deshalb als Rechtsgrundlage aus.

Welche Möglichkeiten bleiben dann für die Einrichtung und die Angehörigen?
Unproblematisch ist auf jeden Fall, dass der Spendenempfänger nach einiger Zeit den Angehörigen die Gesamtsumme der eingegangenen Spenden mitteilt. Die Angehörigen können die Information z.B. in einer allgemein formulierten Danksagung verwenden.

Falls die Angehörigen auf der Kenntnis der einzelnen Spender und der Beträge bestehen, bleibt nur der Weg, dass sie die Spenden selbst einsammeln (z.B. über ein auf den Namen eines Angehörigen lautendes Sonderkonto) und den Gesamtbetrag dann an die Einrichtung weiterleiten. In diesem Fall sind die Angehörigen und nicht die spendenempfangende Einrichtung für den Schutz der Spenderdaten zuständig.

Inwieweit sich durch dieses Vorgehen ein steuerrechtliches Problem ergibt, wenn eine gestückelte Ausstellung von Spendenbescheinigungen durch die Einrichtung an die Einzelspender gewünscht wird, obwohl der Gesamtbetrag vom Konto des Angehörigen eingegangen ist, sollte ggf. mit einem Steuerberater besprochen werden.