Mitteilungspflicht der Kontaktdaten von Datenschutzbeauftragten nach KDG

Dortmund, 19. Januar 2018: Ab dem 24. Mai 2018 sind dem Katholischen Datenschutzzentrum als Aufsichtsbehörde die Kontaktdaten der betrieblichen Datenschutzbeauftragten der kirchlichen Stellen und Einrichtungen mitzuteilen.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) zum 24. Mai 2018 werden Verantwortliche und Auftragsverarbeiter dazu verpflichtet sein, die Kontaktdaten ihrer betrieblichen Datenschutzbeauftragten der zuständigen Datenschutzaufsicht mitzuteilen. Für die kirchlichen Einrichtungen in den fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen (ohne das Offizialat Vechta) ist das Katholischen Datenschutzzentrum die zuständige Datenschutzaufsicht für die Meldung.  Bis dahin ist eine Meldung nicht erforderlich.

Das Katholischen Datenschutzzentrum plant die Möglichkeit einer elektronischen Meldung der notwendigen Daten über unsere Internetseite zur Verfügung zu stellen. Die Umsetzung dieser Lösung wird aber nicht vor Mai 2018 erfolgen können. Welche Daten zu melden sind und weitere Einzelheiten zum Verfahren werden wir Ihnen bis Mai 2018 noch über unsere Internetseite mitteilen.

Wir bitten Sie daher, derzeit von einer Meldung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten abzusehen und auf die Möglichkeit einer elektronischen Meldung über die Internetseite zu warten.