Was verbirgt sich hinter den Betroffenenrechten?

Um ein größere Transparenz bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu erreichen, stehen der betroffenen Person umfangreiche Informationsrechte zu.

Mit dem Inkrafttreten des KDG wurden die Rechte der Personen gestärkt, deren Daten in irgendeiner Form verarbeitet, das heißt zum Beispiel erhoben, genutzt und/oder gespeichert werden. Eine betroffene Person hat daher bestimmte Auskunftsrechte und es entstehen diverse Informationspflichten, die von der datenverarbeitenden Stelle, dem „Verantwortlichen“ im Sinne des Gesetzes, zu erfüllen sind. Fragt zum Beispiel ein Jugendlicher an, welcher ein Angebot der Jugendhilfe in der Vergangenheit in Anspruch genommen hat, welche Daten über ihn vorliegen (in Betracht kommen z.B. schriftlich aufgenommene personenbezogene Daten oder auch digitale Dateien wie Fotos), kann er dieses Auskunftsverlangen auf das ihm zustehende Auskunftsrecht aus § 17 KDG stützen. Der Verantwortliche ist danach in der Pflicht diese Auskunft unentgeltlich zu erteilen.

Zudem bestehen diverse andere Rechte der betroffenen Person. Zu nennen sind dabei das Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten aus § 18 KDG, das Recht auf Löschung aus § 19 KDG, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung aus § 20 KDG, das Recht auf Datenübertragbarkeit aus § 22 und das Widerspruchsrecht aus § 23 KDG.