Erweitertes Führungszeugnis

Dortmund, 09. Mai 2018: Personen, die mit der Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen betraut sind sowie Personen, die im Bereich der Sozialhilfe tätig sind, haben ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorzulegen, um ihre persönliche Eignung nachzuweisen. Neben den gesetzlichen Bestimmungen der Sozialgesetzbücher acht und zwölf gilt im (katholisch-) kirchlichen Bereich in Nordrhein-Westfalen zusätzlich die Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen.

Das Katholische Datenschutzzentrum hat zum Thema "Erweitertes Führungszeugnis" ein Informationsblatt veröffentlicht, in dem für Mitarbeitende der Jugend- und Sozialhilfe die wesentlichen Aspekte und eine Empfehlung zusammengefasst werden.

Infoblatt zum erweiterten Führungszeugnis