Hinweis auf Änderungsbedarf im Impressum

Dortmund, 07.12.2020: Der am 07. November 2020 in Kraft getretenene Medienstaatsvertrag (MStV) ersetzt den bisher angewendeten Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und regelt u.a. Rechte und Pflichten der Medienanbieter in Deutschland neu.

Die Internetseiten kirchlicher Einrichtungen und Stellen, die redaktionell-journalistische Inhalte anbieten, müssen - wie bisher auch schon – im Impressum einen inhaltlich Verantwortlichen benennen. Die alte Regelung „Verantwortlicher im Sinne des § 55 Abs. 2 RStV“ ist nun aufgrund der neuen Gesetzeslage durch die Angabe „Verantwortlicher gemäß § 18 Abs. 2 MStV“ zu ersetzen.

Diese Pflicht gilt auch für Blogs oder Social-Media-Accounts, soweit über diese auch redaktionell-journalistische Inhalte bereitgestellt werden.