Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten fasst Beschluss zu Folgen des Brexits im kirchlichen Bereich

Dortmund, 04.01.2021 - Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und dem Ende der Übergangsphase zum 31.12.2020 ist der Brexit jetzt endgültig vollzogen.

Als Folge können Auftragsverarbeiter kirchlicher Stellen nun gemäß § 29 Abs. 11 KDG keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten der kirchlichen Stellen im Vereinigten Königreich durchführen, da die Voraussetzungen dieser Regelung nicht bzw. mangels Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission noch nicht vorliegen.

Für den außerkirchlichen Bereich enthält der nun zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich abgeschlossene Handelsvertrag für eine vergleichbare Situation eine Regelung. Da diese Regelung auf Grund der ausdrücklichen Formulierung des § 29 Abs. 11 KDG nicht direkt auf den kirchlichen Bereich übertragbar ist, hat die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten einen Beschluss gefasst, wie diese Situation aus Sicht der Konferenz zu interpretieren ist.

Betreffend Datenverarbeitungen von Auftragsverarbeitern katholischer Einrichtungen im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland im Sinne von § 29 Abs. 11 KDG