Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) ist am 01.12.2021 in Kraft getreten. Es führt dabei die datenschutzrechtlichen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG) zusammen, wobei diese Gesetze mit den nicht datenschutzrechtlichen relevanten Regelungen fortbestehen. Außerdem wurden nun mit dem TTDSG Vorgaben aus der Richtlinie 2002/58/EG (ePrivacy-Richtlinie) umgesetzt.
Das TTDSG enthält datenschutzrechtliche Bestimmungen in den Bereichen der Telekommunikation und Telemedien. Der Schutzzweck des TTDSG umfasst dabei insbesondere das Endgerät des Benutzers. Durch die Regelungen des TTDSG werden alle Anbieter von Telemedien und Telekommunikation gebunden.
Anbieter von Telemedien i.S.d. TTDSG ist gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden Telemedien vermittelt. Also z.B. Betreiber und Anbieter von Webseiten, Apps, Speichermöglichkeiten im Netz etc. Gemäß § 3 Nr. 61 TKG sind Anbieter von Telekommunikation die Anbieter von Festnetz- und Mobilfunk. Auch Anbieter von Internetanschlüssen zählen zu den Telekommunikationsanbietern.
Auch die katholische Kirche und ihre Stellen fallen in den Anwendungsbereich des TTDSG, sofern sie Anbieter von Telemedien oder Telekommunikation sind. Daher sind die neuen (insbesondere datenschutzrechtlichen) Anforderungen des Gesetzes von den kirchlichen Verantwortlichen zu beachten.



