EuGH erklärt EU-US-Privacy-Shield für ungültig

Dortmund, 23.07.2020: In dem am Donnerstag, 16. Juli 2020, verkündeten Urteil des EuGHs („Schrems II“) erklärt der Gerichtshof den „Privacy Shield“ für ungültig. Zur Urteilsbegründung führt der Gerichtshof aus, dass das Datenschutzniveau der EU und damit der durch die DS-GVO festgelegte und geforderte Schutz für personenbezogene Daten bei einer Übermittlung in die USA durch das Datenschutzabkommen („Privacy Shield“) nicht gewährt werden kann.

In den Fällen, in denen Verantwortliche die Datenübermittlungen in die USA auf das nun nicht mehr gültige Datenschutzabkommen zwischen der EU und den USA gestützt haben, müssen diese nun handeln, da sie andernfalls personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage in ein Drittland transferieren. Nicht für generell ungültig erklärt wurden die Standarddatenschutzklauseln der EU-Kommission nach Art. 46 Abs. 2 lit. c) und d) DS-GVO.

Bei der Verwendung von Standarddatenschutzklauseln müssen die Einrichtungen jedoch künftig bei der Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland überprüfen, ob dort -evtl. auch durch zusätzliche vertragliche Vereinbarungen- ein angemessenes Datenschutzniveau hergestellt werden kann und diese Vereinbarungen eingehalten werden können. Nur in diesem Fall können die Standarddatenschutzklauseln eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland darstellen. Daher obliegt den Verantwortlichen in den kirchlichen Einrichtungen eine Rechtsprüfung, inwiefern das Datenschutzniveau im jeweiligen Drittland dem der DS-GVO entspricht bzw. dort von den Vertragspartnern eingehalten werden kann.

Das Urteil betrifft für die Anwendung der Standarddatenschutzklauseln alle Datenübertragungen in Drittländer, die keinem Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DS-GVO unterfallen. Durch den Wegfall des „Privacy Shield“ fehlt ein solcher Beschluss jetzt auch für die USA. Nach den Ausführungen des EuGH (insbesondere Rn. 185/197) ist für die USA auch der Einsatz von Standarddatenschutzklauseln - jedenfalls ohne die zusätzliche Vereinbarung geeigneter Garantien - nicht mehr möglich.

Die Datenschutzaufsichten arbeiten derzeit noch intensiv an dieser einheitlichen Auslegung und stimmen sich ab. Sofern bisher vorgenommene Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA nun nicht mehr auf eine gültige Rechtsgrundlage gestützt werden können, werden die  Diözesandatenschutzbeauftragten die Vorgaben des Urteils umsetzen; das erfordert aber intensive Untersuchungen zu der Frage, wie -ohne Gefährdung des laufenden Betriebs- ein Ausstieg möglich ist. Das mag in einigen Bereichen schneller gehen und in anderen länger dauern.

Prüfschema zum Urteil

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FAQ zum Urteil des EuGH