In den meisten Erzbistümern und Bistümern wird im jeweiligen Generalvikariat eine zentrale Lösung angeboten. Mit dieser zentralen Lösung wird den angeschlossenen Stellen, je nach Ausgestaltung, die Möglichkeit gegeben, sich der dort eingerichteten Stelle (Betrieblicher Datenschutzbeauftragter) anzuschließen. Ob diese Möglichkeit für Ihre Einrichtung besteht, können Sie bei Ihrem Generalvikariat erfragen.
Der Deutsche Caritasverband, die Diözesan-Caritasverbände, ihre Untergliederungen und ihre Fachverbände, sowie die kirchlichen Körperschaften, Stiftungen etc. benennen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wenn mindestens 10 Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind oder die Kerntätigkeit in der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht. Außerdem besteht die Pflicht zur Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder von Daten über strafrechtlich relevantes Verhalten besteht.
Informationen zur Haftung finden Sie in der Infothek bei den Beschlüssen der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten.
Der nachstehende Link führt Sie in die Infothek des KDSZ, dort finden Sie ein Muster zur Anfertigung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten nach § 31 KDG.
Erfolgt die Meldung erst nach Ablauf von 72 Stunden, ist eine Begründung für die Verzögerung der Meldung hinzuzufügen.
Stellt der Verantwortliche fest, dass es innerhalb der Einrichtung einen Vorfall gab, welcher die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zur Folge hat, muss dieser eine Abwägung vornehmen, ob es sich um eine Gefahr für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen handelt. Kommt der Verantwortliche zu dem Ergebnis, dass eine solche Gefahr besteht, muss er die Meldung an die Datenschutzaufsicht binnen 72 Stunden nachdem die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wurde, absetzen. Auch für diese Meldung stellt das Katholische Datenschutzzentrum ein Online-Formular zur Verfügung.
Link zur Meldeplattform des KDSZ
Zusätzlich ist die betroffene Person unverzüglich zu informieren, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.
Sofern die neuen Regelungen im Einzelfall zu Veränderungen interner Prozesse führen, wären diese Anpassungen auch nach der DS-GVO notwendig und sind keine kirchenspezifische Besonderheit.
Mit dem Inkrafttreten des KDG wurden die Rechte der Personen gestärkt, deren Daten in irgendeiner Form verarbeitet, das heißt zum Beispiel erhoben, genutzt und/oder gespeichert werden. Eine betroffene Person hat daher bestimmte Auskunftsrechte und es entstehen diverse Informationspflichten, die von der datenverarbeitenden Stelle, dem „Verantwortlichen“ im Sinne des Gesetzes, zu erfüllen sind. Fragt zum Beispiel ein Jugendlicher an, welcher ein Angebot der Jugendhilfe in der Vergangenheit in Anspruch genommen hat, welche Daten über ihn vorliegen (in Betracht kommen z.B. schriftlich aufgenommene personenbezogene Daten oder auch digitale Dateien wie Fotos), kann er dieses Auskunftsverlangen auf das ihm zustehende Auskunftsrecht aus § 17 KDG stützen. Der Verantwortliche ist danach in der Pflicht diese Auskunft unentgeltlich zu erteilen.
Zudem bestehen diverse andere Rechte der betroffenen Person. Zu nennen sind dabei das Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten aus § 18 KDG, das Recht auf Löschung aus § 19 KDG, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung aus § 20 KDG, das Recht auf Datenübertragbarkeit aus § 22 und das Widerspruchsrecht aus § 23 KDG.
Es ist also danach abzugrenzen, ob es sich bei der Verarbeitung personenbezogener Daten um eine Haupttätigkeit oder Nebentätigkeit des Verantwortlichen handelt. Dabei ist vor allem auf Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung zu achten.
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte kennt idealerweise die Einrichtung, die Prozesse, die eingesetzten Anwendungen und die handelnden Personen vor Ort. Er berät außerdem den Verantwortlichen zum Beispiel in Fragen der Organisation, der technischen Absicherung oder notwendiger vertraglicher Regelungen jeweils soweit personenbezogene Daten betroffen sind. Auch schult er die Mitarbeiter. Weiterhin ist er Anlaufstelle in allen datenschutzrechtlichen Fragestellungen vor Ort.
Das Formular finden Sie unter:
Detaillierte Informationen finden Sie unter:
Link zur Info über Mindestinhalte Fachkunde eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten



